(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach §
76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden.
(2) § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§
28c und
95 des Vierten Buches gelten entsprechend.