§ 192b SGB 6 – Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen |
 |
(1) Bei früheren Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges der Übergangsgebührnisse zu melden.
(2) § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§
28c und
95 des Vierten Buches gelten entsprechend.