Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§
42 und
43 des Personenbeförderungsgesetzes auf Linien, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 Kilometern nicht übersteigt, es sei denn, dass bei den Verkehrsformen nach §
43 des Personenbeförderungsgesetzes die Genehmigungsbehörde auf die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungsentgelte gemäß §
45 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes ganz oder teilweise verzichtet hat,