§ 43 SGleiG 2024 – Nichtvereinbarkeit des Amtes mit anderen Ämtern |
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(1) Mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht vereinbar sind Ämter
- 1.
in einer Personalvertretung,
- 2.
in einer Schwerbehindertenvertretung und
- 3.
als Vertrauensperson nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz.
(2) Mit Einzelpersonalmaßnahmen darf sie nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte befasst sein.
Fußnoten:
(+++ § 43: Zur Geltung vgl. § 46 Abs. 3 +++)
(+++ § 43: Zur Geltung vgl. § 64 Abs. 8 +++)