SGleiG 2024
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG 2024)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.01.2024
Fundstelle:
BGBl I 2024, Nr. 17
Stand:
Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)
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§ 44 SGleiG 2024 – Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere hinsichtlich
1.
der persönlichen Verhältnisse des militärischen Personals und
2.
anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach ihrer Amtszeit fort.
(2) Für das Personal der Gleichstellungsbeauftragten gilt Absatz 1 entsprechend.
Fußnoten:
(+++ § 44 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 46 Abs. 3 +++)