§ 47 SGleiG 2024 – Stellvertreterin im Vertretungsfall |
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(1) Im Vertretungsfall hat die Stellvertreterin dieselben Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte. §
42 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben als Vertretung der Gleichstellungsbeauftragten hat Vorrang vor der Wahrnehmung anderer dienstlicher Aufgaben.