§ 46 SGleiG 2024 – Grundlagen |
 |
(1) Jede Stellvertreterin richtet ihre Tätigkeit an den Zielen der Gleichstellungsbeauftragten aus.
(2) Die Gesamtverantwortung für die Aufgabenerledigung verbleibt bei der Gleichstellungsbeauftragten.
(3) §
42 Absatz 1 und 2, 5 bis
7 Satz 1, die §§
43,
44 Absatz 1 und §
45 Absatz 3 gelten entsprechend.