(1) Die Dienststellenleitung kann eine Vertreterin für die Abwesenheit der Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen. Für das Vorschlagsrecht der Gleichstellungsbeauftragten gilt §
60 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(2) Im Vertretungsfall gelten für die Abwesenheitsvertreterin §
64 Absatz 1, 2 und 4 bis 7 sowie die §§
65 und
66 entsprechend.