SolZG
Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
24.06.1991
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 19 G v. 25.2.1992 I 297
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§ 1 SolZG – Erhebung eines Solidaritätszuschlags

Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.