Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)
Inhaltsübersicht
- ►§ 1 Erhebung eines Solidaritätszuschlags
►§ 2 Abgabepflicht
►§ 3 Bemessungsgrundlage
►§ 4 Tarifvorschriften
►§ 5 Doppelbesteuerungsabkommen
Fußnoten:
(+++ Textnachweis Geltung ab: 28.6.1991 +++)
Das G wurde als Art. 1 d. G v. 24.6.1991 I 1318 (SolG) vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 6 dieses G am 28.6.1991 in Kraft getreten.
§ 1 Erhebung eines Solidaritätszuschlags | § |
Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.
§ 2 Abgabepflicht | § |
Abgabepflichtig sind
- 1.
- natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,
- 2.
§ 3 Bemessungsgrundlage | § |
(1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbehaltlich Absatz 2,
- 1.
- soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist:nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten Einkommensteuer;
- 2.
- soweit eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten positiven Körperschaftsteuer;
- 3.
- soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind:nach den im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 zu leistenden Vorauszahlungen für die Kalenderjahre 1991 und 1992;
- 4.
- soweit Lohnsteuer zu erheben ist:nach der Lohnsteuer, die
- a)
- vom laufenden Arbeitslohn zu erheben ist, der für einen nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
- b)
- von sonstigen Bezügen zu erheben ist, die nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 zufließen;
- 5.
- soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist:nach der Jahreslohnsteuer für die Ausgleichsjahre 1991 und 1992;
- 6.
- soweit Kapitalertragsteuer zu erheben ist außer in den Fällen des § 44d des Einkommensteuergesetzes:nach der im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 zu erhebenden Kapitalertragsteuer;
- 7.
- soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag nach § 50a des Einkommensteuergesetzes zu erheben ist:nach dem im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.
(2) § 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Steuerermäßigungen nach den §§ 21 und 26 des Berlinförderungsgesetzes mindern die Bemessungsgrundlage nicht.
§ 5 Doppelbesteuerungsabkommen | § |
Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.