SozSichVoRV
Verordnung über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten im Bereich der Sozialen Sicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen (SozSichVoRV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
05.08.1985
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 14 G v. 24.3.1997 I 594
SozSichVoRV vollständig anzeigen

§ 4 SozSichVoRV

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom 22. Juni 1954, der durch das Gesetz vom 28. Februar 1964 (BGBl. II S. 187) neu gefaßt wurde, und Artikel 5 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom 16. August 1980 auch im Land Berlin.