SparkGiroVerbG
Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband (SparkGiroVerbG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
06.04.1933
Fundstelle:
RGBl I 1933, 166
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§ 3 SparkGiroVerbG

(1) Der Verband steht unter Aufsicht der Reichsregierung.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung des Verbandes trifft die Satzung. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Reichsregierung.