SpoFöG
Gesetz zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
15.10.2026
Fundstelle:
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz tritt gem. § 29 Satz 1 am 1.1.2029 in Kraft
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§ 24 SpoFöG – Aufgaben und Arbeitsweise des Sportfachbeirats

(1) Der Sportfachbeirat berät den Stiftungsrat und den Vorstand bei der Planung und Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben. Der Sportfachbeirat wird von seinem Vorsitz oder auf Antrag des Vorstands zu einer Sitzung einberufen. Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Kalenderjahr gemeinsam mit dem Sportfachbeirat.
(2) Der Sportfachbeirat fasst seine Beschlüsse und Empfehlungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.
(3) Über Beschlussgegenstände, von denen nur einzelne Mitglieder fachlich betroffen sind, kann der Sportfachbeirat mit einfacher Mehrheit der betroffenen Mitglieder entscheiden. Über die Auswahl der betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorsitz.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.