SpoFöG
Gesetz zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
15.10.2026
Fundstelle:
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz tritt gem. § 29 Satz 1 am 1.1.2029 in Kraft
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§ 25 SpoFöG – Beschäftigte

(1) Die Geschäfte der Spitzensport-Agentur werden von ihren Beschäftigten wahrgenommen.
(2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Auszubildenden der Spitzensport-Agentur sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Auszubildenden des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
(3) Die Spitzensport-Agentur besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten ist der Stiftungsrat. § 144 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.