§ 37 StaRUG – Gruppen-Gerichtsstand |
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(1) Auf Antrag eines Schuldners, der einer Unternehmensgruppe im Sinne des §
3e der Insolvenzordnung angehört (gruppenangehöriger Schuldner), erklärt sich das angerufene Restrukturierungsgericht für Restrukturierungssachen anderer gruppenangehöriger Schuldner (Gruppen-Folgeverfahren) für zuständig, wenn dieser Schuldner einen zulässigen Antrag in der Restrukturierungssache gestellt hat und er nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe ist.
(2) § 3a Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, die §§
3b,
3c Absatz 1, §
3d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und §
13a der Insolvenzordnung gelten entsprechend.
(3) Auf Antrag des Schuldners erklärt sich unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das für Gruppen-Folgeverfahren in Restrukturierungssachen zuständige Gericht als Insolvenzgericht auch für Gruppen-Folgeverfahren in Insolvenzsachen nach §
3a Absatz 1 der Insolvenzordnung für zuständig.