Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
- 1.
Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
- 2.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§
80a,
86,
86a,
89a bis
91 bezieht,
eingezogen werden. §
74a ist anzuwenden.