(1) Der Eintritt der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach den §§
73 bis
73c und
76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit §
76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, unverzüglich mitgeteilt. Die Mitteilung ist zuzustellen; §
111l Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Die Mitteilung ist im Fall der Einziehung des Gegenstandes mit dem Hinweis auf den Anspruch nach §
459h Absatz 1 und auf das Verfahren nach §
459j zu verbinden. Im Fall der Einziehung des Wertersatzes ist sie mit dem Hinweis auf den Anspruch nach §
459h Absatz 2 und das Verfahren nach den §§
459k bis
459m zu verbinden.