(1) In den Fällen des §
111i Absatz 3 wird der Überschuss an den Anspruchsinhaber ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des §
704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des §
794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. §
459k Absatz 2 und
5 Satz 2 gilt entsprechend. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind. In den Fällen des §
111i Absatz 2 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung nach den §§
73c und
76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit §
76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, ein Gegenstand gepfändet wird.