Leistet derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, Zahlungen auf die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes nach den §§
73c und
76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit §
76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, so gelten §
459h Absatz 2 sowie die §§
459k und
459m entsprechend.