(2) Anordnungen zur Durchführung von Untersuchungen gemäß §
139 Absatz 1, ein für verbindlich erklärter Sanierungsplan gemäß §
143 Absatz 2 Satz 2, eine behördliche Sanierungsplanung nach §
144, Anordnungen zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition und Nachsorgemaßnahmen gemäß §
139 Absatz 1 Nummer 3 und 5 sowie Genehmigungen gemäß §
149 schließen andere, die radioaktive Altlast betreffende Entscheidungen ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in den Anordnungen die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für die Entscheidungen, die für die radioaktive Altlast nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz getroffen werden, sowie für andere, die radioaktive Altlast betreffende Entscheidungen, wenn sie in einer behördlich für verbindlich erklärten Sanierungsplanung gemäß §
13 oder §
14 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder in einer Anordnung zur Sanierung gemäß §
16 des Bundes-Bodenschutzgesetzes mit eingeschlossen sind. In den Fällen nach Satz 2 stellen die nach diesem Gesetz und die nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz zuständigen Behörden Einvernehmen her.