Auf die infolge eines Notfalls kontaminierten Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gebäude und Gewässer finden in einer Notfallexpositionssituation die §§
136 bis
138,
139 Absatz 1, 2 und 4, die §§
140 bis
144,
146,
147 und
150 entsprechende Anwendung. An Stelle des Referenzwerts nach §
136 Absatz 1 gelten für den Schutz der Bevölkerung der Referenzwert nach §
93 Absatz 1 oder die nach §
93 Absatz 2 oder 3 festgelegten Referenzwerte.