§ 14 StrlSchV 2018 – Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung |
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(1) Keiner Genehmigung nach §
3 Absatz 1 des Atomgesetzes oder §
12 dieser Verordnung bedarf und keine Anmeldung nach §
13 dieser Verordnung hat vorzunehmen, wer
- 1.
einen der in Anlage 3 Teil E genannten Stoffe oder eine dort genannte Vorrichtung verbringt,
- 2.
sonstige radioaktive Stoffe nach §
3 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes oder Kernbrennstoffe nach §
3 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes zollamtlich überwacht durch den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,
- 3.
Stoffe im Sinne der Nummer 2 zur eigenen Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs vorübergehend grenzüberschreitend verbringt, sofern es sich nicht um hochradioaktive Strahlenquellen handelt, oder
- 4.
nach §
42 des Strahlenschutzgesetzes Konsumgüter verbringt.
(1a) Eine Genehmigung nach §
12 Absatz 1 oder 2 und eine Anmeldung nach §
13 sind nicht erforderlich, soweit eine Genehmigung nach §
3 Absatz 1 des Atomgesetzes vorliegt, die sich gemäß §
10a Absatz 1 des Atomgesetzes auf eine Verbringung nach §
12 Absatz 1 oder 2 erstreckt.
(2) Die §§
12 und
13 dieser Verordnung gelten nicht für die Verbringung durch die Bundeswehr.
(3) Andere Vorschriften über die Verbringung bleiben unberührt.