§ 93 StrlSchV 2018 – Entfernen von Kennzeichnungen |
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(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Kennzeichnungen nach §
91 Absatz 1 von Gegenständen entfernt werden, die gemäß §
58 Absatz 2 Satz 1 aus Strahlenschutzbereichen herausgebracht worden sind.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber der Freigabe nach §
33 Absatz 1 ist, hat dafür zu sorgen, dass nach einer Freigabe nach §
31 Absatz 1 Kennzeichnungen nach §
91 Absatz 1 entfernt werden.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass im Fall einer Ausnahme von der Pflicht zur Freigabe von Stoffen und Gegenständen gemäß §
31 Absatz 5 Satz 1 Kennzeichnungen nach §
91 Absatz 1 entfernt werden.