(1) Erlaubnisse nach §
4 des Stromsteuergesetzes, auch in Verbindung mit §
2 Absatz 3 und §
3 Absatz 2 Satz 1, gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 als erloschen, sofern die Voraussetzungen des §
1a Absatz 5 vorliegen oder die angezeigten Tätigkeiten die Voraussetzungen des §
1a Absatz 5a in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung erfüllen.
(2) Erlaubnisse nach §
9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes erlöschen in den Fällen nach §
12 Absatz 3 Satz 2 und in den Fällen nach §
12 Absatz 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2017. Der Erlaubnisschein ist unverzüglich zurückzugeben.