konkretisierende Vorgaben zum Präqualifizierungsverfahren nach den Abschnitten 5 und 8, insbesondere zur Erbringung des Herkunftsnachweises beziehungsweise vergleichbarer Nachweise nach §
15 Absatz 2 in Verbindung mit §
62 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d, und