SUrlV 2016
Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
01.06.2016
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-2-11 v. 18.8.1965 I 902 (SUrlV)
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§ 3 SUrlV 2016 – Voraussetzungen

Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn
1.
der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann,
2.
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
3.
die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt sind.