SVG 2025
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG 2025)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.08.2021
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)
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§ 49 SVG 2025 – Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts

(1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil die Empfängerin oder der Empfänger im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen Dienst wiederverwendet wird, so ist der der Kapitalabfindung zugrundeliegende Teil des Ruhegehalts insoweit von den Dienstbezügen einzubehalten, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Die einbehaltenen Beträge sind an die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhegehalts zuständig ist.
(2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung zugrundeliegende Teil des Ruhegehalts insoweit zurückzuzahlen, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Teilzahlungen zulassen.