SVG 2025
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG 2025)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.08.2021
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)
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§ 50 SVG 2025 – Kosten der Beurkundung

(1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch, die zur Durchführung des § 46 erforderlich sind, sind kostenfrei.
(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.