Eine frühere Soldatin oder ein früherer Soldat verliert das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des §
53 Absatz 1 und des §
57 Absatz 1 des Soldatengesetzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. §
19 Absatz 8 und §
53 Absatz 2 bleiben unberührt.