Abweichend von §
1 Absatz 1, den §§
8,
22 und
24 bis
27 Absatz 1 und 2 und den §§
30 bis
35 sind das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr auch unter den Bedingungen zulässig, die in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegt sind und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.