- vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach §
25 Abs. 1, 2 oder 3 - nicht abschließend präparierte Jagdtrophäen aus europäischen Ländern, sofern die Jagdtrophäen im Reiseverkehr zum persönlichen Gebrauch mitgeführt oder als Sendung an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden,