TreuhG
Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz - TreuhG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
17.06.1990
Fundstelle:
GBl DDR I 1990, 300
GBl DDR I 1990, Nr 33, 300
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 590 V v. 31.8.2015 I 1474
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§ 8 TreuhG – Aufgaben der Treuhand-Aktiengesellschaften

(1) Die Treuhand-Aktiengesellschaften haben unter Hinzuziehung von Unternehmensberatungs- und Verkaufsgesellschaften sowie Banken und anderen geeigneten Unternehmen zu gewährleisten, daß in ihrem Bereich folgende Aufgaben unternehmerisch und weitestgehend dezentral gelöst werden:
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Privatisierung durch Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Vermögensanteilen,
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Sicherung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen,
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Stillegung und Verwertung des Vermögens von nicht sanierungsfähigen Unternehmen oder Unternehmensteilen.
(2) Die Treuhand-Aktiengesellschaften haben der Treuhandanstalt über den Fortgang der Privatisierung zu berichten.