TreuhG
Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz - TreuhG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
17.06.1990
Fundstelle:
GBl DDR I 1990, 300
GBl DDR I 1990, Nr 33, 300
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 590 V v. 31.8.2015 I 1474
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§ 9 TreuhG

(1) Zur Sicherung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit haben die Treuhand-Aktiengesellschaften in den Unternehmen ihres Bereiches solche Strukturen zu schaffen, die den Bedingungen des Marktes und den Zielsetzungen der sozialen Marktwirtschaft entsprechen.
(2) Die Treuhand-Aktiengesellschaften haben dafür zu sorgen, daß die Unternehmen ihres Bereiches möglichst zügig in die Lage versetzt werden, sich über die Geld- und Kapitalmärkte selbst zu finanzieren.
(3) Zur Verbesserung der Ertragslage von Unternehmen sowie für Sanierungsprogramme sind in geeigneten Fällen externe Berater heranzuziehen.
(4) Die Treuhand-Aktiengesellschaften können zur Stärkung der Unternehmen ihres Bereiches insbesondere im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen alle marktmäßigen Möglichkeiten nutzen, z.B. Kredite aufnehmen oder Bürgschaften gewähren.