Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach §
8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.