Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt und Umfang der Pflichten nach §
15 Abs. 6 und 7 sowie das Verfahren für Aufsichtsmaßnahmen zu dem in §
1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Zweck näher regeln.