§ 11 ÜAG |
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(1) Der Richter setzt den Vollzug einer Festhalteanordnung aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Festhaltung auch durch sie erreicht werden kann.
(2) §
116 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, §§
116a,
123 und
124 der Strafprozeßordnung sowie §
72 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes gelten entsprechend.