ÜAnlG
Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.07.2021
Fundstelle:
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§ 21 ÜAnlG – Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen

Die Zulassungsbehörde beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen Anforderungen erfüllen und ihren dort bestimmten Pflichten nachkommen. Sie kann gegenüber einer zugelassenen Überwachungsstelle die notwendigen Anordnungen treffen
1.
zur Beseitigung festgestellter Abweichungen von den in Satz 1 genannten Anforderungen,
2.
zur Beseitigung von Verstößen gegen Pflichten und Auflagen und
3.
zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Satz 1 genannten Anforderungen und Pflichten.