ÜAnlG
Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.07.2021
Fundstelle:
ÜAnlG vollständig anzeigen

§ 22 ÜAnlG – Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen

Die Zulassungsbehörde kann
1.
von der zugelassenen Überwachungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen und
2.
zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume der zugelassenen Überwachungsstelle betreten und besichtigen.