UmstG
Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz - UmstG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.06.1948
Fundstelle:
WiGBl 1948, Beilage Nr 5, 13
ABlMR AmZ Ausgabe J, 21
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 9 Nr. 1 G v. 20.12.1982 I 1857
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§ 16 UmstG – Umstellung der Reichsmarkverbindlichkeiten auf Deutsche Mark

(1) Die Reichsmarkforderungen werden grundsätzlich mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner an den Gläubiger für je zehn Reichsmark eine Deutsche Mark zu zahlen hat.
(2)
(3) Die Heranziehung der Schuldnergewinne zum Lastenausgleich obliegt der deutschen Gesetzgebung.