(1) Soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Zweiten Buches auf die Spaltung mit folgenden Ausnahmen entsprechend anzuwenden:
- 1.
mit Ausnahme des §
62 Absatz 5,
- 2.
bei Aufspaltung mit Ausnahme der §
9 Absatz 2 und §
12 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit §
8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
- 3.
bei Abspaltung und Ausgliederung mit Ausnahme des §
18,
- 4.
bei Ausgliederung mit Ausnahme der §§
29 bis
34, des §
54 Absatz 1 Satz 1, des §
68 Absatz 1 Satz 1 und des §
71 und für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers mit Ausnahme des §
14 Absatz 2 und des §
15.
Eine Prüfung im Sinne der §§
9 bis
12 findet bei Ausgliederung nicht statt. Bei Abspaltung ist §
133 für die Verbindlichkeit nach §
29 anzuwenden.
(2) An die Stelle der übertragenden Rechtsträger tritt der übertragende Rechtsträger, an die Stelle des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers treten gegebenenfalls die übernehmenden oder neuen Rechtsträger.