(1) §
69 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Prüfung der Sacheinlage nach §
183 Abs. 3 des Aktiengesetzes stets stattzufinden hat; §
183a des Aktiengesetzes ist anzuwenden.
(2) In dem Spaltungsbericht ist gegebenenfalls auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen bei einer übernehmenden Aktiengesellschaft nach §
183 Abs. 3 des Aktiengesetzes sowie auf das Register, bei dem dieser Bericht zu hinterlegen ist, hinzuweisen.