Verpflichtungen des übertragenden Rechtsträgers zur Gewährung zusätzlicher Aktien gemäß §
72a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gehen ungeachtet ihrer Zuweisung im Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spaltungsplan entsprechend der Aufteilung der Anteile der anspruchsberechtigten Aktionäre gemäß §
126 Absatz 1 Nummer 10, auch in Verbindung mit §
135 Absatz 1 und §
136 Satz 2, ganz oder teilweise auf die übernehmende oder neue Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien über.