(1) Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf ist nach den §§
9 bis
12 zu prüfen; die §§
39e und
48 sind nicht anzuwenden. Der Prüfungsbericht muss den Anteilsinhabern spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach §
13 über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, zugänglich gemacht werden.
(2) §
9 Absatz 2 und §
12 Absatz 3, jeweils in Verbindung mit §
8 Absatz 3, gelten mit der Maßgabe, dass ein Verzicht aller Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger erforderlich ist. Verschmelzungsprüfung und Prüfungsbericht sind ferner nicht erforderlich in den Fällen des §
307 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und c.