Der Spaltungsplan oder sein Entwurf sind nach den §§
9 bis
12 zu prüfen; §
48 ist nicht anzuwenden. Der Prüfungsbericht muss den Anteilsinhabern spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach §
13 über die Zustimmung zum Spaltungsplan beschließen soll, zugänglich gemacht werden.