Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für jede Aktiengesellschaft nach den §§
9 bis
12 zu prüfen. §
9 Absatz 2 und §
12 Absatz 3 in Verbindung mit §
8 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass der Verzicht aller Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger erforderlich ist.