UmwRG
Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
07.12.2006
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 23.8.2017 I 3290;
zuletzt geändert durch Art. 14b G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Hinweise:
Änderung durch Art. 1 G v. 30.9.2026 I Nr. 286 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 5 UmwRG – Missbräuchliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 1 Absatz 3 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich ist. Die erstmalige Geltendmachung einer Einwendung im Rechtsbehelfsverfahren ist insbesondere missbräuchlich, wenn
1.
dem Rechtsbehelfsführer die Einwendung bereits im Verwaltungsverfahren bekannt war und er sie bewusst und in vorwerfbarer Weise erst im Rechtsbehelfsverfahren geltend macht oder
2.
der Rechtsbehelfsführer die Möglichkeit der Teilnahme an einem ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahren nicht genutzt hat und deshalb die Einwendung erstmalig im Rechtsbehelfsverfahren geltend macht.