UmwRG
Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
07.12.2006
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 23.8.2017 I 3290;
zuletzt geändert durch Art. 14b G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Hinweise:
Änderung durch Art. 1 G v. 30.9.2026 I Nr. 286 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 6 UmwRG – Fristen, Fristversäumnis

(1) Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 1 Absatz 3 hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 oder gegen das jeweilige Unterlassen dieser Entscheidungen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.
(2) Das Gericht soll im Interesse der Verfahrensbeschleunigung den übrigen Beteiligten mit der Zustellung der Klagebegründung eine angemessene Frist zur Äußerung setzen. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
1.
Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist nach Absatz 1 läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens; und
2.
Normenkontrollanträge nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Fußnoten:
(+++ § 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 17e Abs. 5 Satz 6 FStrG F 29.11.2018 +++) (+++ § 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 18e Abs. 5 Satz 6 AEG 1994 F 29.11.2018 +++) (+++ § 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 14e Abs. 5 Satz 6 WaStRG F 29.11.2018 +++)