UrhG
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
09.09.1965
Fundstelle:
BGBl I 1965, 1273
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.
2026 I Nr. 157
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§ 67 UrhG – Lieferungswerke
Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des §
66
Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.
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