Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach §
77 Abs. 1 und
2 Satz 1 sowie §
78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. §
10 Abs. 1, §
31 sowie die §§
33 und
38 gelten entsprechend.