USchadG
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Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz - USchadG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
10.05.2007
Fundstelle:
BGBl I 2007, 666
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 5.3.
2021 I 346
Geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 25.11.
2025 I Nr. 282
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§ 5 USchadG – Gefahrenabwehrpflicht
Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, hat der Verantwortliche unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.
‹ § 4
§ 6 ›